Rechtliche Grundlage

Rechtliche Grundlage

Wir arbeiten nach  StBerG

§ 6 Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen 4. das Buchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechnung und  das Fertigen der Lohnsteuer-Anmeldungen, soweit diese Tätigkeiten verantwortlich durch Personen erbracht werden, die nach Bestehen der Abschlußprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung mindestens drei Jahre auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind.